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Die Übertragung des Eigentums an Grundstücken erfolgt gemäß §§ 873, 925 BGB durch Einigung und Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Gemäß § 873 BGB ist für die Übertragung von Rechten an Grundstücken grundsätzlich Einigung über den Rechtsübergang und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. § 925 BGB macht die Übertragung des Eigentums nach § 873 zusätzlich davon abhängig, dass die Einigung über den Übergang des Eigentums in bestimmter Form erklärt wird. Die Einigung über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (vom Gesetz als Auflassung bezeichnet) muss nämlich bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zuständig ist insbesondere der Notar.

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt gemäß den Vorschriften der Grundbuchordnung auf Antrag eines Beteiligten. Dabei müssen dem Grundbuchamt weitere Eintragungsunterlagen vorgelegt werden, bei der Übertragung des Eigentums an Grundstücken insbesondere die formgerechte Auflassungserklärung.

Normalerweise folgt die Eintragung der Einigung (Auflassung) nach, schon aus Gründen des formellen Grundbuchrechts, wonach ja die Auflassung dem Grundbuchamt in gehöriger Form nachgewiesen werden muss (§§ 20,29 GBO). Erforderlich ist diese Zeitfolge von Einigung und Eintragung für die Wirksamkeit des Rechtserwerbs nicht. Auch eine der Eintragung nachfolgende Auflassung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 925,873 BGB. Es kann also auch eine zunächst unrichtige Eintragung im Grundbuch in Verbindung mit einer nachfolgenden Einigung den Rechtserwerb herbeiführen (BGH, Urteil vom 26.11.1999, Az. V ZR 432/98, ZIP 2000, 225).


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